Allgemeine
Geschäftsbedingungen, Stand Mai.2010
I.
Allgemeines
1. Die
nachfolgenden allgemeinen Liefer- und
Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“
genannt) gelten für alle von der Florian Gintenreiter
Film & Videoproduktion (im folgenden
„Auftragnehmer“ – „AN“
– genannt) durchgeführten Aufträge, Angebote,
Lieferungen und technischen, gestalterischen, (bild-)
journalistischen, sowie redaktionellen Leistungen im
Zusammenhang mit der Herstellung jedweder Film- und
Videowerke (im folgenden „Filmwerk“
genannt).
2. Sie gelten als
vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung
bzw. des Angebots des AN durch den Auftraggeber / Kunden
(im folgenden Auftraggeber genannt), spätestens jedoch
mit der Verwertung in jedweder Form.
3. Wenn der
Auftraggeber den AGB widersprechen will, ist dieses
schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären.
Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird
hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers erlangen keine Gültigkeit, es sei denn,
dass der AN diese schriftlich
anerkennt.
4. Die AGB gelten
im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne
ausdrückliche Einbeziehung und für alle zukünftigen
Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des AN.
II.
Angebot und Vertragsabschluss
1. Ein Auftrag
(Vertrag) kommt zustande, wenn der Auftraggeber aufgrund
eines schriftlichen oder mündlichen Angebotes des AN
dieses schriftlich oder mündlich angenommen hat, oder,
wenn im Falle einer mündlichen Vertragsannahme, sei es
durch den AN oder durch den Auftraggeber, der AN die
mündliche Angebotsannahme schriftlich oder mündlich
bestätigt hat. Fehlt es an einer schriftlichen
Auftragsbestätigung, kommt der Vertrag spätestens durch
die Ausführung desselben zustande.
2.
Sämtliche Angebote des AN erfolgen freibleibend.
3.
Entwürfe, Manuskripte, Drehbücher,
Leistungsbeschreibungen usw., Angebote oder Schriftstücke
des AN können nur annähernd maßgebend sein. Der AN behält
sich vor, anstelle von vereinbarten Leistungen oder
Gegenständen solche zu liefern, die der fortschreitenden
Entwicklung entsprechen, wenn die technische oder
inhaltliche Leistung nahezu erreicht oder übertroffen
wird.
4.
Die vom AN oder in seinem Auftrag erarbeiteten
Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche
Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum,
sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern
dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede
Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung
und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung
des AN. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von
diesem zurückverlangt werden.
5.
Die vom AN angebotenen Preise sind 14 Tage ab
Angebotsabgabe gültig, soweit keine anderen
Preisbindungsfristen vereinbart wurden. Nach
fristgerechter Auftragserteilung durch den Kunden wird
der Angebotspreis bindend.
Kosten/Preise
III. Kosten/Preise
1. Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche
Herstellungskosten, einschließlich einer Sende- bzw.
vorführfähigen Erstkopie (DVD), sowie die
Rechteeinräumung am Filmwerk im beschränkten Ausmaß
enthalten. (siehe Punkt VII) Die kalkulierte Arbeitszeit
pro Drehtag beträgt max. 8 Stunden. Die kalkulierte
Arbeitszeit pro Schnitttag beträgt max. 8 Stunden.
Halbtag 4 Stunden.
2. Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko)
sind üblicherweise in den kalkulierten Produktionskosten
nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten
werden nach belegtem Aufwand in Rechnung gestellt.
3. Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches
kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in
diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber
auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder
Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag
zurücktritt. Wird ein Drehbuch bzw. ein vorbestehendes
Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten
zur Verfügung gestellt, ist die volle unlimitierte
Rechtsübertragung an den AN vorzunehmen.
4. Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer
bestimmten Versicherung, so hat er dies dem AN spätestens
bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür
zu vergüten.
5. Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von
ihm veranlasste fachliche Beratung.
6. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils
gültigen Mehrwertsteuer.
7. Alle sich aus dem Vertrag zwischen dem AN und dem
Auftraggeber ergebenden Zahlungsverpflichtungen gelten
als in Euro vereinbart.
IV.
Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlung
gilt nach Geldeingang bei dem AN als
erfolgt.
2. Erfolgt die
Auslieferung / Leistungserbringung per Rechnung, ist der
Rechnungsbetrag 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug
zur Zahlung fällig. Der AN ist berechtigt mit der
Rechnung ein Zahlungsziel zu setzen, bei dessen
Überschreitung der Auftraggeber in Verzug gerät. Bei
nicht fristgerechter Zahlung ist der AN berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 10% p.a. zu
verlangen.
3. Der
Auftraggeber ist verpflichtet
Zahlungseinstellung,Vergleichs- oder Konkursanmeldungen
während einer laufenden Produktion dem AN unverzüglich
mitzuteilen. In diesem Fall ist der AN ist berechtigt
weitere Leistungen von einer angemessenen
Sicherheitsleistung abhängig zu machen, die den AN für
den gesamten geschuldeten Betrag absichert. Wird keine
Sicherheit in angemessener Form erbracht, ist der AN
berechtigt vom Vertrag zurück zu
treten.
4. Bisher
erbrachte Lieferungen und Leistungen werden in Rechnung
gestellt. Die Eigentumsrechte an sämtlichen Waren und
Lieferungen, sowie sämtliche Rechte an erbrachten
technischen, geistigen, gestalterischen, journalistischen
und redaktionellen Leistungen, insbesondere jegliche
Nutzungsrechte an audiovisuellem-, und schriftlichem
Material (Filmwerke), verbleiben bis zur vollständigen
Bezahlung des gesamten vereinbarten Kaufpreises, aller
Honorare, Spesen, Auslagen, Zusatz- und Nebenkosten bei
dem AN.
V.
Herstellung, Änderung, Abnahme, Fremdsprachige
Fassungen
1. Die
künstlerische und technische Gestaltung des Werkes
obliegt dem AN.
2.
Die Abnahme durch den Auftraggeber bzw. seinen
Bevollmächtigten bedeutet eine Billigung der
künstlerischen und technischen Qualität.
3.
Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films
Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts,
des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile,
so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es
sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen
handelt. Der AN hat den Auftraggeber bzw. seinen
Bevollmächtigten unverzüglich über die voraussichtlichen
Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.
4.
Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Filmwerkes
Änderungswünsche, so hat er dem ANdie gewünschten
Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der AN ist
verpflichtet und allein berechtigt, selbst Änderungen
vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Derartige
Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.
Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen
gegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch
Änderungsvorschläge seitens des AN eingebracht werden,
die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten
Herstellungspreis führen, bedürfen diese der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bzw. seines
Bevollmächtigten. Nicht ausdrücklich genehmigte
Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.
6.
Der AN ist berechtigt, Leistungen durch Subunternehmer
erbringen zu lassen.
7.
Der Auftrag gilt als erfüllt, bzw. die Leistung gilt als
erbracht, sobald das Filmwerk durch den Auftraggeber
einer Nutzung zugeführt wird, auch wenn dieser das
Filmwerk vorher nicht abgenommen und schriftlich oder
mündlich freigegeben hat.
8.
Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch
Synchronisation und Titeländerung hergestellt werden
sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
VI.
Gefahrenübergang, Fristen und Termine
1. Alle
Versendungen und Rücksendungen erfolgen auf Gefahr des
Auftraggebers. Dies gilt auch, wenn der Transport mit
Fahrzeugen des AN durchgeführt wird und solange sich die
Waren auf dem Transportweg befinden.
2.
Die Gefahr geht auch dann auf den Auftraggeber über, wenn
frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
3.
Wird auf Wunsch des Auftraggebers der Versand oder die
Zustellung verzögert, geht die Gefahr vom Bestehen der
Versandbereitschaft an auf den Auftraggeber über.
4.
Eine Festsetzung von Lieferterminen oder Fristen bedarf
stets der Schriftform. Die Frist beginnt jeweils mit der
Absendung der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit
der restlosen Klärung aller Einzelheiten des Geschäfts,
sowie der Beibringung der vom Auftraggeber zu
beschaffenden Ausgangsmaterialien, Unterlagen,
notwendigen Informationen und Einzelanweisungen und ggf.
erforderlich werdenden Genehmigungen jeder Art. Dies gilt
insbesondere wenn die Leistungserbringung des AN von
Genehmigungen, dem Einverständnis, der Duldung oder der
aktiven / passiven Unterstützung Dritter abhängt.
Nachträglich vom Auftraggeber gewünschte Änderungen
unterbrechen die Frist. Diese beginnt nach Einigung über
die gewünschten Änderungen neu zu laufen.
5.
Hat der AN vereinbarte Termine oder Fristen schuldhaft
nicht eingehalten, ist der Auftraggeber berechtigt vom
Vertrag zurückzutreten, sofern er vorher dem AN
schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und
diese Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.
6.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt, insbesondere aufgrund von wetterbedingten (ganz
oder teilweisen) Verschiebungen einzelner oder mehrerer
Drehtage (Wetterrisiko), sowie aufgrund von anderen
Ereignissen, die dem AN die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie bei
Lieferanten oder Unterlieferanten des AN eintreten, hat
der AN nicht zu vertreten (ausgenommen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit). Sie berechtigen den AN die Leistung um
die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht
erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten. Die bisher erbrachten Leistungen werden
jedoch in vollem Umfang in Rechnung gestellt.
VII.
Urheberrechte, Verwertungsrechte
1. Das
Urheberrecht gem. § 38/1 Urh.G. und sämtliche
Nutzungsrechte an allen erbrachten Filmwerken,
Lieferungen und Leistungen liegen bei dem AN.
2.
Der AN erteilt dem Auftraggeber nur gem. vorheriger
schriftlicher Vereinbarung und unter Vorbehalt der
vollständigen Bezahlung des gesamten Honorars, sowie
aller Spesen, Auslagen, Zusatz- und Nebenkosten, die
folgenden (einfachen) Nutzungsrechte: das Recht zur
Verbreitung, das Recht zur Vermietung und zum Verleih,
das Recht zur öffentlichen Wiedergabe.
3.
Die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte, sowie
die Erteilung des Vervielfältigungsrechtes sind gesondert
zu vereinbaren und kostenpflichtig.
4.
Der AN behält in jedem Fall ein eingeschränktes
Nutzungsrecht an dem von Ihm produzierten Filmwerk
(Bildmaterial), und zwar in dem Sinne, dass er das
Bildmaterial zur Demonstration des eigenen
Leistungsbeweises, auch anlässlich von Wettbewerben und
Festivals verwerten und nutzen darf.
5.
Soweit überhaupt vereinbart, gehen Eigentumsrechte des AN
erst mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises
auf den Auftraggeber über. Dies gilt insbesondere bei
Kaufverträgen, bei denen Eigentumsvorbehalt zugunsten des
AN vereinbart wird.
6.
Soweit der Auftraggeber von dem AN empfangene Leistungen,
insbesondere Waren, an Dritte weitergibt, tritt er
hiermit schon jetzt sämtliche daraus gegenüber diesem
Kunden entstehende Ansprüche an den AN ab. Der AN ist zu
jeder Zeit berechtigt, die Abtretung offen zu legen. Der
Auftraggeber ist jederzeit verpflichtet, dem AN über den
Vergleich unter Eigentumsvorbehalt stehender Geschäfte zu
unterrichten und über den Bestand abgetretener
Forderungen Auskunft zu erteilen.
7. Zur Sicherung
der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das
Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere
Rohmaterial, Masterband und ebenso das Restmaterial beim
AN.
8.
Mit der Ablieferung des Filmwerkes geht das Risiko für
die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn
das Filmwerk beim AN oder bei einer von ihm beauftragten
Kopieranstalt gelagert wird.
9.
Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die
Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung,
Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der
Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern
sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und
gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser
abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene
Gewinn dem AN anzusetzen. Davon unberührt ist der
Anspruch auf Schadenersatz.
VIII.
Haftung
1. Der
Auftraggeber trägt das volle und alleinige Risiko der
urheberrechtlichen und (schutz-) rechtlichen Zulässigkeit
des erteilten Auftrags und stellt den AN in allen Fällen
von der Inanspruchnahme dritter Rechtsinhaber frei.
2.
Der AN übernimmt keine Haftung für die Verletzung von
Rechten abgebildeter Personen oder Objekte.
3.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die
Betextung sowie die sich aus der konkreten
Veröffentlichung und Nutzung ergebenden
Sinnzusammenhänge.
IX.
Rücktritt vom Vertrag durch den
Auftraggeber
1. Wurde der
Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber
ohne Verschulden des AN vor Drehbeginn vom Auftrag
zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich
angefallenen Nettokosten sowie die anteilige HU und den
entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
2.
Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4
Tagen vor Drehbeginn ist der AN berechtigt, 2/3 der
kalkulierten und vom Auftraggeber akzeptierten
Nettokosten zuzüglich HU und entgangenen Gesamtgewinn in
Rechnung zu stellen.
3.
Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. u. dem 1. Tag vor
dem vorgesehenen Drehbeginn zurück, so wird die
kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung
gestellt.
X.
Sonstige Bestimmungen
1. Der AN ist
berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als
Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das
Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals
vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der
Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der
Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies
gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der
Webseite www.image-worxx.com, www.thirdeye.at oder
anderen entsprechenden analogen oder digitalen
Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur
Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone,
YouTube).
XI.
Schlussbestimmungen
1. Sollten
einzelne Bestimmungen der vorstehenden AGB ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht
berührt. In diesem Fall werden die unwirksamen
Bestimmungen durch solche ersetzt, die dem Sinn der
unwirksam gewordenen Bestimmungen wirtschaftlich und
juristisch entsprechen.
2.
Die Vertragschließenden vereinbaren, dass für alle
Verpflichtungen aus dem Vertrag österreichisches Recht
und die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte
vereinbart sind.
3.
Die vorstehenden Geschäftsbedingungen gelten, bis zu
ihrer Änderung, auch für zukünftige Geschäfte.
4.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Hauptsitz des AN
und das an diesem Ort zuständige Gericht.